Mietverhältnisse über Wohnraum werden üblicherweise durch schriftlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Vertragsparteien sind der Mieter und der Eigentümer des Hauses als Vermieter. Geht das Eigentum an der Mietwohnung an einen anderen über, so wird das Mietverhältnis davon nicht berührt. Der neue Eigentümer tritt als Vermieter in das Mietverhältnis ein.
Kündigt der Vermieter ordentlich, so müssen die Kündigungsfristen des § 573c BGB eingehalten und der Kündigungsgrund gemäß § 573 BGB angegeben werden. Das Mietverhältnis kann nur schriftlich gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Der Mieter kann jedoch der Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn ein Härtefall darstellt. Der Mieter kann dagegen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich Kündigen.
Beide Mietparteien können darüber hinaus außerordentlich fristlos kündigen. Dies ist jedoch nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. wenn Vertragsverletzungen vorliegen, bei denen es der jeweiligen Mietpartei nicht mehr zuzumuten ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu warten.
Neben der Kaltmiete sind die Betriebskosten vom Mieter zu tragen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Die Betriebskosten, die abgerechnet werden dürfen, werden in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet. Abzurechnen ist nach der Wohnfläche, wenn nichts weiter bestimmt worden ist. Verbrauchsabhängige Kosten sind jedoch nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Die Abrechnung über die Betriebskosten hat der Vermieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien eine Pauschale vereinbart worden ist. Hat der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, so muss er diese innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erheben.
Ebenso wichtig sind Fragen zu Schönheitsreparaturen, Mietmägel, Mietminderung. Ob und welche Ansprüche die Vertragsparteien haben, ist im Einzelnen anhand des konkreten Mietverhältnisses zu klären.