Grundsätzlich ist die Basis für die Honorarabrechnung der Rechtsanwälte das RVG (Rechsanwaltsvergütungsgesetz). Hier gibt es Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen überwiegend bei gerichtlichen Tätigkeiten im Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sind dagegen überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vorgesehen. Honorarvereinbarungen sind zulässig. Sie können bei gerichtlichen Streitigkeiten nach oben, bei außergerichtlichen Streitigkeiten nach oben oder unten von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Das Anwaltshonorar wird anhand des Gegenstandswertes und der entfalteten Tätigkeit ermittelt. Bei außergerichtlicher Tätigkeit können z.B. eine Geschäfts- und Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Bei einem Prozess können Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren anfallen. Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale von max. 20 € und die jeweilige Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Die Kosten für eine Erstberatung, d.h. die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates ohne als Rechtsanwalt beauftragt zu sein, werden ab dem 1. Juli 2006 frei vereinbart. Für Verbraucher gilt jedoch die Kappungsgrenze bei 190 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Beratungshilfeschein
Beratungshilfe können nur Personen in Anspruch nehmen, wenn ihnen nach der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Beratungshilfe wird auch ausländischen Mitbürgern gewährt auch in ausländischen Rechtsangelegenheiten mit Bezug zum Inland. Es ist nur eine Gebühr von 15 € an den Rechtsanwalt zu zahlen. Der Berechtigungsschein ist bei den zuständigen Amtsgerichten erhältlich.
Prozesskostenhilfe
Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr zu vermeiden, kann jede Person Prozesskostenhilfe erhalten, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Von der Prozesskostenhilfe sind voll oder teilweise der eigene Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts abgedeckt. Zu beachten ist aber, dass, wer trotz Prozesskostenhilfe den Prozess verliert, er in der Regel die generischen Kosten voll übernehmen muss. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bei dem Prozessgericht gestellt werden. Der Streit ist unter Angabe von Beweismittel darzustellen. Dem Antrag ist der Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.