Das Arbeitsrecht befasst sich mit Fragen des Arbeitsverhältnisses im Ganzen. Im Mittelpunkt stehen besonders Kündigungsschutz, Kündigung, Abmahnung, Abfindung und Aufhebungsvertrag sowie Lohn aber auch verstärkt Mobbing. Aufgrund der Fülle von Rechtsvorschriften und deren ständige Änderung sind nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Arbeitgeber oft überfordert. Welche Rechte, Pflichten oder Ansprüche die Parteien aus dem Arbeitsverhältnis haben, muss bei jedem Vertrag anhand des konkreten Sachverhalts ermittelt werden.
So ist nicht jede Abmahnung rechtmäßig und nicht jede Kündigung wirksam. Die Vorstellung, der Arbeitgeber sei bei Ausspruch einer Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist nicht korrekt. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet, es sei denn, diese Pflicht wurde in Sozialplänen, Tarif- oder Einzelverträgen niedergelegt. Anderenfalls kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung nur durch Gerichtsurteil im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens ausgesprochen werden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gem. § 1 KSchG ist das der Fall, wenn die Gründe für die Kündigung nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder betriebsbedingt sind. Dann ist die Kündigung unwirksam.